Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)
Stand: 01.02.2021
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Unsere AGB gelten, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingende Vorschriften entgegenstehen, für dieses und alle zukünftigen Geschäfte in der jeweils geltenden Fassung, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Bezugnahme bedarf. Bedingungen des Geschäftspartners gelten nicht; wir brauchen diesen nicht ausdrücklich zu widersprechen. Die Geltung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen. Irrtum ist immer vorbehalten.
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Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Bestätigung oder erfolgten Lieferung. An uns gemachte Angebote ist der Antragende 1 Tag gebunden. Zur rechtzeitigen Annahme genügt die Absendung von uns. Jeder von uns getätigte Verkauf erfolgt unter dem Vorbehalt einwandfreier Selbstbelieferung sowie dessen, dass Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Verfügung von hoher Hand, Krieg, Streik, Verkehrsstockungen, Unwetter etc., die Lieferung nicht unmöglich machen.
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Kaufpreis, Provision oder sonst uns zustehende Beträge sind ab Fälligkeit ohne Mahnung mit 4 % über Bundesbankdiskont zu verzinsen. Zahlungen haben immer an uns zu erfolgen; Vermittler sind nicht inkassoberechtigt. Abzüge oder Aufrechnung sind, soweit zulässig, ausgeschlossen. Wir brauchen nur Zug um Zug gegen Bezahlung liefern.
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Bis zur vollständigen Zahlung aller uns zustehender Beträge, einschließlich Kosten und Zinsen sowie Einlösung von Schecks und Wechseln, bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum, und zwar in verlängerter Form: Der Käufer oder Kommissionär ist zwar berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwerten, doch ist er verpflichtet, den Erlös ausgesondert für uns zu halten und daraus den Kaufpreis zu bezahlen. In Höhe unserer Forderung gelten uns gegen Dritte entstandene Zahlungsansprüche als abgetreten; uns sind Name und Adresse des Erwerbers mitzuteilen sowie die Zahlung an uns zu veranlassen. Bei Weiterverarbeitung erwerben wir das Eigentum an der hergestellten Sache, zumindest Teileigentum. Bei laufender Rechnung gilt unsere Saldoforderung in dieser Weise als gesichert. Pfändungen und Interventionen Dritter sind uns sogleich anzuzeigen und einstweilen interessewahrend abzuwehren.
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Waren sind sofort nach Erhalt zu untersuchen und im Falle berechtigter Beanstandung innerhalb 6 Stunden nach Ladegerechtstellung unmittelbar beim anderen Vertragsteil zu rügen. Entladene und / oder – insbesondere in München – ohne Vorbehalt übernommene Ware kann nicht mehr gerügt werden. Tritt für den Geschäftspartner in München ein Agent / Handelsmakler oder sonstiger Vertreter auf, so gilt dieser zur Übernahme als berechtigt und verpflichtet mit der Folge, dass die Übernahme der Ware in München als erfolgt gilt. Rügen sind fernschriftlich / Fax, telegrafisch oder per E-Mail unter genauer Angabe der Beanstandungen vorzubringen. Mündliche oder telefonische Rügen gelten ohne schriftliche Bestätigung als nicht erfolgt.
Reklamationen müssen bei nicht sofortiger Anerkennung durch Gutachten gerichtlich vereidigter Sachverständiger und / oder durch amtliche Unterlagen belegt werden. Dem Geschäftspartner ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Begutachtung durch Mitteilung der Stunde und der Person des Gutachters zu geben. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Wahrnehmung der Interessen des anderen Teils die Erstellung eines Gegengutachtens durch einen Gutachter unserer Wahl zu veranlassen, was uns der Rügende zu ermöglichen hat.
Bei berechtigter Rüge kann der Käufer Wandlung nur bei Überschreitung der Mindestsätze der EU-Bedingungen verlangen, sonst nur Minderung. Wir können das Minderungsverlangen durch Rücktritt vom Vertrag abwenden, ohne dass dem Vertragspartner Schadensersatzansprüche zustehen. -
Soweit wir die Zahlungsgarantie / das Delkredere für Geschäfte übernehmen, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Zusage. Uns steht dafür eine Provision von 1 % aus dem Nettorechungsbetrag zzgl. ges. Mehrwertsteuer zu. Unsere Haftung bezieht sich immer höchstens auf 70 % der Nettorechnungssumme, die erst nach vergeblicher Inanspruchnahme des Schuldners eintritt. Soweit wir insoweit eine Kreditversicherung abgeschlossen haben, erfüllen wir unsere Garantie durch Überlassung / Abtretung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen und dem, was die Versicherung zum gegebenen Zeitpunkt erstattet.
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Für Gewicht und Menge sind die Festlegungen bei Abgang maßgebend. Kann eine Verwiegung erst bei Ankunft erfolgen, so ist eine Abweichung sofort zu rügen und innerhalb 5 Tagen zu belegen, andernfalls gilt sie als nicht erhoben. Der übliche Schwund kann nicht beanstandet werden.
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Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Auch bei festen Lieferterminen muss notfalls Nachfrist gesetzt werden. Für nicht erfüllte Geschäfte stehen uns 25 % Schadensersatz zu. Versand und Zustellung erfolgen auf Gefahr des Käufers, auch wenn franko geliefert oder wenn die Zustellkosten von uns übernommen werden. Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch bei Übernahme der Kosten.
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Erfüllungsort für die Zahlung ist für beide Teile München. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit eingetragenen Kaufleuten, auch aus Wechseln und Schecks, ist München, mit anderen auch dann, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben. Bei Zahlungsklagen für Speise- und Speisefrühkartoffeln ist das RUCIP-Schiedsgericht ausgeschlossen; sie können im Gerichtsstand München eingeklagt werden.
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Bei Vermittlungen erfolgt die Bestätigung in unserer Eigenschaft als Vermittlungsagent oder Makler. Wir haften nur für die Richtigkeit, dass beide Partner nach Maßgabe unserer Schlussnote übereinstimmen. Die weitere Abwicklung, für die die vorstehenden Bedingungen sinngemäß gelten, hat unmittelbar zwischen den Vertragspartnern zu erfolgen. An uns gerichtete Rügen leiten wir im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter, haften jedoch nicht für rechtzeitigen Eingang beim anderen Teil.
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Bei Speditions- oder Frachtaufträgen wird der von uns Vertretene unmittelbar nach ADSp, CMR, KVO, EVO oder sonstigen Verkehrsbedingungen berechtigt und verpflichtet. Wir haften nur für die Bevollmächtigung, nicht für Erfüllung und Zahlung. Im Übrigen gilt Ziffer 9 sinngemäß.
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Soweit wir oder Personen, für die wir einstehen müssen, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und auch nur der Höhe nach beschränkt auf 30 % des Interesses.
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Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Es gelten ergänzend die EU-Geschäftsbedingungen, jedoch ohne Schiedsgerichtsklausel, dann das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere HGB und BGB.
Sollte sich eine Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so gelten die übrigen gleichwohl. Ergänzend gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende zulässige Regelung.